SATZUNG

Satzung der Deutschen Organisation
für Mosaikkunst e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Organisation für Mosaikkunst“. Er soll in das Vereinsregister des für den Verein zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Deutsche Organisation für Mosaikkunst e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Dabei stehen die Erhaltung, Förderung und Verbreitung der Mosaikkunst im Vordergrund. Dazu werden Seminarveranstaltungen, Schulungen und Workshops zu dem Themenbereich der Mosaikkunst organisiert und durchgeführt und Interessierte zu diesen Veranstaltungen eingeladen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) Erstellung und Herausgabe von Publikationen zur Mosaikkunst,
b) Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über die künstlerischen und technischen Grundlagen der Mosaikkunst,
c) Aufbau und Betreiben eines Kommunikationsforums zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfestellung,
d) Einführung und Fortbildung von Mitgliedern zu den vielfältigen Themen der Mosaikkunst,
e) Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mosaikkunst.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder. Sie haben volle Rechte und Pflichten. Fördermitglieder unterstützen den Verein, besitzen aber kein Stimmrecht. Bei Eintritt in den Verein ist anzugeben, ob eine fördernde oder ordentliche Mitgliedschaft erwünscht ist.

2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
2. Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) gegenüber dem Vorstand jederzeit im Geschäftsjahr zum 31.12. Der Jahresbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten.

3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszwecks im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs aktiv mitzuwirken.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem 1. und 2. Beisitzer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,00 ein Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, g) Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, h) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,00.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, b) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers, c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes sowie Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, e) Erstellung und Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung.
3. Die ordentliche und auch die außerordentliche Mitgliederversammlung darf sowohl virtuell, als auch in Textform oder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Im Falle einer digitalen, virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung soll auf Datensicherheit und gesicherte Zugangsbedingungen geachtet werden. Hierzu gelten die aktuellen rechtlich gesicherten Regelungen und Gesetzesvorgaben.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder E-Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Fördernde Mitglieder haben nur ein Beratungsrecht.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Bei Wahlen kann die (5) Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der hervorgehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll im vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
3. Für die Mitgliederversammlung in Präsenzveranstaltung gilt: Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für digitale oder hybride Mitgliederversammlungen gelten diesbezüglich die aktuell rechtlich gesicherten Regelungen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind bzw. teilnehmen oder per Vollmacht gemäß §13 Abs.1 vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 16 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§15 Abs.5).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzender gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Angelegenheiten des Vereins ist Kerpen, Deutschland.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Wiesbaden am 8. März 2008 verabschiedet.
Satzungsänderung erfolgte am 08. Mai 2010 zur Mitgliederversammlung in Sinsheim.
Satzungsänderung erfolgte am 05. März 2016 zur Mitgliederversammlung in Dortmund.
Satzungsänderung erfolgte am 17.04.2021 an der Online-Mitgliederversammlung.

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