SATZUNG
Satzung der Deutschen Organisation § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Organisation für Mosaikkunst“. Er soll in das Vereinsregister des für den Verein zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Deutsche Organisation für Mosaikkunst e.V.“. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Dabei stehen die Erhaltung, Förderung und Verbreitung der Mosaikkunst im Vordergrund. Dazu werden Seminarveranstaltungen, Schulungen und Workshops zu dem Themenbereich der Mosaikkunst organisiert und durchgeführt und Interessierte zu diesen Veranstaltungen eingeladen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch: 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder. Sie haben volle Rechte und Pflichten. Fördermitglieder unterstützen den Verein, besitzen aber kein Stimmrecht. Bei Eintritt in den Verein ist anzugeben, ob eine fördernde oder ordentliche Mitgliedschaft erwünscht ist. 2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll. 4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod. § 5 Mitgliedsbeiträge § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszwecks im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs aktiv mitzuwirken. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem 1. und 2. Beisitzer. § 9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, g) Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, h) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 1.000,00. § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. § 12 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder E-Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Bei Wahlen kann die (5) Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der hervorgehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden. § 16 Kassenprüfer 1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§15 Abs.5). § 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Angelegenheiten des Vereins ist Kerpen, Deutschland. |
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